Online-Musikarchive: Mit Musik im Netz Geld verdienen?

Dieser Artikel richtet sich an Komponisten und Musikproduzenten, die Musik für TV- und Radioformate, Imagefilme, Werbung, Internetseiten oder Spiele produzieren, kurz gesagt: Medienmusik. Wer in dieser Branche noch auf der Suche nach Kunden und Vertriebswegen ist, könnte bei den hier vorgestellten „Online-Musikarchiven“ fündig werden. Sie bieten ihren Kunden, den Musiklizenz-Käufern, Musik für kommerzielle Nutzungen. Komponisten bieten sie ein unkompliziertes Vertriebs- und Shopsystem. Mittlerweile gibt es einige dieser Online-Musikarchive im Netz. Im Unterschied zu den etablierten großen Musikarchiven am Markt sind viele Online-Musikarchive grundsätzlich offen für jedermann – ganz im Sinne des Web 2.0. Und mittlerweile sind sie sogar auch gar nicht mal mehr so klein.


Oft bieten diese Online-Musikarchive den Komponisten auch noch weitere Leistungen, wie Verlagstätigkeiten oder die Organisation von Auftragsausschreibungen. Auch Eigenpräsentation und Netzwerkmöglichkeiten für Komponisten zählen nicht selten zum Angebot. Daher sind diese Anbieter meist mehr als nur Archive, was es jedoch auch zugleich schwer macht, sie alle über einen Kamm zu scheren – denn sie unterscheiden sich in ihren Leistungen und Strukturen im Einzelnen sehr.
In diesem Artikel geht es nicht darum, die einzelnen Archive im Sinne eines Qualitätstests miteinander zu vergleichen. Es geht mehr um allgemeine Betrachtungen dieses Geschäftsmodells und um juristische Tipps, an welchen Stellen man aufpassen sollte, wenn man seine Musik dort anbieten möchte.

Was ist das und wie funktioniert das?
Online-Musikarchive präsentieren sich im Netz nach fast immer gleichem Schema: mit dem zentralen Werkzeug zum Filtern ihres Musikangebots, einer Schlagwort-Suchmaschine. Sie bietet dem Musiksuchenden Musik, Nutzungslizenzdetails und Preise nach den zuvor eingegeben Kriterien an. Im meist integrierten Musikplayer kann man sich Kostproben der Musik anhören. Hat der Käufer die Musik seiner Wahl gefunden, bezahlt er mit den gängigen Online-Bezahlsystemen, kann sich postwendend daraufhin die entsprechende Musik-Datei herunterladen und sie gemäß der erworbenen Lizenz verwenden. Besonders die Punkte, dass man hier unverbindlich stöbern und zu jeder Tages- und Nachtzeit einkaufen kann, macht die Sache sehr kundenfreundlich.

Ihren Gewinn erzielen die Online-Musikarchive mit prozentualen Vermittlungsprovisionen oder Festpreis-Abonnements. Manche Archive sind darüber hinaus noch Musikverlag und generieren Einnahmen aus Beteiligungen an den Tantiemen. Andere bieten zusätzliche, kostenpflichtige Netzwerk- und Präsentationsfunktionen und haben aus diesen Bereichen weitere Einnahmen.

Was muss ich machen, um meine Musik bei einem Online-Archiv anzubieten?
Bei den meisten Anbietern gibt es eine Upload-Funktion für Komponisten, die ihre Musik anbieten möchten. Das gängige Prozedere ist: Zunächst wird die Musik von den Archiven begutachtet, um dann bei Gefallen ins Repertoire aufgenommen und verschlagwortet zu werden. Manche Anbieter fordern auch CD-Einsendungen mit unkomprimierten WAV-Dateien.
Einige Archive bevorzugen aus „Kundenfreundlichkeit“ GEMA-freie Kompositionen, da dem Käufer durch GEMA-Abgaben noch weitere Kosten entstehen können, die darüber hinaus schwierig zu kalkulieren sind. Einige, wenige Archive vertreiben sogar ausschließlich GEMA-freie Musik.

Wenn man seine Musik einem Archiv anbietet, ist außerdem wichtig zu beachten, dass man das Recht verliert, zu bestimmen, WER sie lizenzieren darf – zumindest für den vertraglich vereinbarten Zeitraum. Ein frei erfundenes Beispiel: Ein Komponist, ein vehementer Vegetarier, könnte sich daran stören, dass nun eine Wurstfabrik Werbung mit seiner Musik machen kann.

Preise
Die Preise der Nutzungslizenzen ergeben sich aus den Titellängen der Musikstücke, der Nutzungsdauer, ob eine exklusiv oder non-exklusive Nutzung gewünscht ist, dem Einsatzterritorium und der Medienart, in der die Musik platziert werden soll. Manchmal kann für die Kaufpreisgestaltung auch noch das Audioformat (WAV, MP3), in der der Käufer die Musik erhält, ins Gewicht fallen.
Was letztlich für einen Komponisten zu verdienen ist, ist schwer zu sagen, weil jede Nutzungsart von Musik anders berechnet wird und die einzelnen Archive wiederum verschiedene Beteiligungsmodelle haben. Umsatzgarantien gibt es hier grundsätzlich nie, letztlich stellen diese Plattformen auch nur einen freien Markt dar. Auch über den Weg der Tantiemen lassen sich als Komponist noch Einnahmen erzielen, sollte die Musik GEMA-relevant verwendet werden. Diesen Posten im Vorfeld zu kalkulieren, ist jedoch so gut wie unmöglich. Um bei der Fragestellung „Was kann ich verdienen?“ weiterzukommen, können nur Erfahrungsberichte von Kollegen helfen, vielleicht auch Internetforen und einschlägige Blogs oder die Kommentarseite am Ende dieses Artikels. Auch die (sicherlich nicht immer ungeschönten) „Success Stories“, mit denen sich die Archive auf ihren Webpräsenzen rühmen, sollte man sich ebenfalls anschauen!
Inverlagnahme
Einige Archive sind gleichzeitig auch Musikverlag und machen die Inverlagnahme aller über sie vertriebener Musik zur Bedingung. Das heißt, dass die Archive als Verlag an möglichen Tantiemen für Aufführungsrechte mitverdienen würden, was wiederum das Einkommen des Komponisten schmälern würde. Auf der anderen Seite hält man sich als Komponist mit einem Verlag aber auch Verwaltungsaufwand vom Leib und kann davon ausgehen, dass der Verlag die Abrechnungen der Verwertungsgesellschaften und abführenden Sender gut überwachen wird. Ganz im eigenen Interesse, denn hier kann durch Abrechnungsfehler viel Geld „flöten gehen“. Dieses komplexe Thema sei hier jedoch nur angerissen.
Der Anwalt und Musikrecht-Experte Pascal Lippert hat euch hier noch einige wissenswerte Fakten zum Thema zusammengestellt:

Was ist für einen Komponisten juristisch zu beachten, wenn er seine Musik über das Internet vermarkten möchte?
Rechte an Werken der Musik können differenziert nach Nutzungsarten vergeben werden. Die Musik unter einen Werbefilm zu legen, ist eine andere Nutzungsart als die Verwertung als Musik in einem Videospiel. Nutzungsarten werden im Urheberrecht nach der wirtschaftlichen Bedeutung unterschieden. Auch Live-Musik und Musik im Radio haben unterschiedliche Märkte und stellen damit getrennte Nutzungsarten einer Komposition dar. Eine umfassende Verwertung der eigenen Musik in den verschiedenen Bereichen ist für die meisten Komponisten effektiv nicht zu leisten. Daher sind viele Komponisten Mitglied der GEMA, wenn sie nennenswerte Erlöse erzielen wollen. Die GEMA macht quasi den Verkauf.
Rechte an den wesentlichen Nutzungsarten werden daher allein von der GEMA für ihre Mitglieder wahrgenommen. Im Wahrnehmungsvertrag der GEMA findet eine entsprechend  umfassende Einräumung der notwendigen Rechte statt. Nachfrager können daher zentral bei der GEMA Rechte erwerben, und die GEMA muss entsprechende Vereinbarungen auch schließen. Ausgenommen ist die sogenannte Erstverwertung, also auch die Rechte, die Labels von den Musikschaffenden direkt erwerben. Dazu gehört das Recht der erstmaligen Aufnahme der Komposition und des CD-Vertriebs. Aber auch das Recht, Musik unter einen Film zu legen, wird in der Regel nicht von der GEMA wahrgenommen.
Eine GEMA-Mitgliedschaft steht aber dennoch einer Verwertung von Musik auch über die hier thematisierten Online-Musikarchive, oder allgemeiner ausgedrückt, Musikplattformen nicht entgegen. Teilweise wird die Musik allerdings für die Abnehmer teurer, wenn für die Verwertung die Rechte bei der GEMA noch zugekauft werden müssen. Letztendlich ist die GEMA für die gängige Zweitverwertung eben ein Shop, bei dem der Musiknutzer Rechte einkaufen kann. Das besondere bei der GEMA ist, dass diese das weltweite Musikrepertoire vermarktet. Musikplattformen dürften daher im Bereich der nicht von der GEMA wahrgenommenen oder rückrufbaren Nutzungsarten ihre Nischen finden. Interessant für Komponisten sind daher Abnehmer im Bereich der Filmmusik oder der Werbung.
Aber auch für Musikschaffende, die nicht in der GEMA sind, ergeben sich Chancen im Bereich des Internetvertriebs. Viele, die Musik nutzen wollen, sind nicht willens, an eine Verwertungsgesellschaft Gebühren zu zahlen und bestehen daher auf GEMA-freie Musik. Die Archive und Plattformen differenzieren daher meist nach GEMA-Mitgliedern und „freien“ Komponisten. Inwiefern als „freier“ Komponist über Plattformen mehr erwirtschaftet werden kann als über eine Mitgliedschaft bei der GEMA, kann nicht abschließend festgestellt werden.

GEMA-Mitglied werden: JA oder NEIN?
Der Komponist muss sich entscheiden. Wird er GEMA-Mitglied, werden alle Rechte bezüglich der betroffenen Nutzungsarten der GEMA eingeräumt. Er kann nicht einzelne
Kompositionen aussondern. Er behält aber an seinem Werk die Rechte, die nicht von der
GEMA wahrgenommen werden. Wenn es auf einer Internetplattform gerade aber nur um diese Rechte geht, ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede zwischen GEMA-Mitgliedern und „freien“ Komponisten.
Wer nicht Mitglied der GEMA ist, mag darauf hoffen, dass ihn Verwerter favorisieren, die aus Prinzip keine Gebühren für GEMA-pflichtige Musik abführen wollen. Teile der Erotikfilmbranche in Deutschland versuchen so, ihre Produktionskosten zu senken.
Sollte ein Komponist allerdings über ein Online-Musikarchiv oder sonstige Vermarktungsplattform eine Komposition für einen Werbespot „verkaufen“ und die Musik findet ihren Weg ins Radio, sind für das GEMA-Mitglied automatisch von den Radiosendern Gebühren abzuführen. Das GEMA-Mitglied erhält dann Geld und hat insofern Vorteile, da Nichtmitglieder die Radiosender direkt in Anspruch nehmen müssten.
Woher soll aber ein Komponist genau wissen, wann und wo weltweit seine Musik gespielt wird? Die GEMA-Mitgliedschaft hat also durchaus Vorteile. Verwertungsgesellschaften haben weltweite Netzwerke geschaffen, so dass z.B. auch für deutsche Komponisten in der GEMA Rechte in Frankreich oder den USA von den dortigen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Vertriebsplattformen im Netz stellen dennoch eine gute Ergänzung zur sonstigen Eigenvermarktung Musikschaffender dar. Sofern Einnahmen erwirtschaftet werden, sind Prozentanteile an den Plattformbetreiber abzuführen oder werden einbehalten.

Auf folgende Aspekte sollte bei den Angeboten geachtet werden

1. Rechteumfang und Einräumung
Es muss klar festgelegt sein, welche Nutzung der Musik lizenziert werden soll. Dafür sind die Bedingungen des jeweiligen Anbieters genau zu lesen. Meist bekommt er das Recht, für einen bestimmten Zeitraum einfache Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen. Dann ist der Rechteinhaber frei, seine Musik auch parallel anderweitig zu verwerten. Mit der Vergabe von Exklusivrechten sollte hingegen zurückhaltend umgegangen werden. Viele dieser Musikarchive oder sonstigen Anbieter haben ihren Sitz im Ausland, häufig in den USA. Generell ist völkerrechtlich vereinbart, dass ausländische Urheber wie inländische Urheber zu behandeln sind. Es gilt daher in den meisten Staaten ein ähnliches Schutzniveau. Die großen Shops kennen die Problemfelder und kommentieren ihre Rechteklauseln entsprechend. Der Nutzer sollte sich die Bedingungen genau durchlesen und bei verbleibenden Unsicherheiten Rechtsrat einholen. Einige Plattformen in den USA brauchen zudem Angaben für die von ihnen abzuführenden Steuern bei ausländischen Nutzern. Generell gilt, dass die Einnahmen in Deutschland bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben sind. Doppelbesteuerungsabkommen verhindern in der Regel, dass für einen Deutschen bei einer Musikverwertung im Ausland doppelt eine Steuer anfällt.

2. Auftragskompositionen
Soll Musik speziell nach den Vorgaben eines Abnehmers komponiert werden, wird die Plattform in der Regel lediglich Vermittlungsprovision nehmen. Es bedarf dann einer gesonderten Vereinbarung mit dem Auftraggeber des Komponisten. Eine solche sollte nicht ohne anwaltliche Beratung und Abschluss eines schriftlichen Vertrages getroffen werden. Es sollte stets eine Nachforderung der Vergütung vereinbart werden, wenn die Verwertung besonders erfolgreich ist. Beispielsweise kann es sein, dass ein Werbespot nicht nur einige Wochen oder Monate, sondern über Jahre genutzt wird. Um den Verwertungserfolg zu überprüfen, muss der Auftraggeber vertraglich zur verbindlichen Auskunft über Einnahmen oder den Nutzungsumfang verpflichtet werden.

3. Eingestellte Musik
Wenn die angebotenen Kompositionen als Hörprobe angeboten werden sollen, müssen die Rechte an der Aufnahme geklärt sein. Wird ein Stück von Musikern eingespielt, muss dem Komponisten die Nutzung der Aufnahme von den Musikern erlaubt worden sein. Dies ist dann unproblematisch, wenn die Komposition mittels des eigenen Computers „eingespielt“ wird. Wünschen die Erwerber nicht eine reine Komposition, sondern arrangierte Musik, wird der Komponist wie ein Produzent seine Musik einspielen müssen, um ein fertiges „Produkt“ ausliefern zu können. Dies stellt eine eigene Leistung dar und wird entsprechend zusätzlich vergütet werden müssen.

Mein Fazit:
Ob sich ein Markt für Kompositionen aber auch für bereits eingespielte Musik im Internet etablieren kann, wird sich zeigen. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob die erzielten Erlöse nennenswert sind. Da jede Komposition eine kreative Leistung voraussetzt, in der Regel nicht ohne Notenkenntnisse schriftlich fixiert werden kann und schließlich auch noch arrangiert werden muss, sollte sich niemand unter Preis verkaufen. Im Bereich der Filmmusik und Musik für Werbespots dürfte sich ein Markt schneller entwickeln können, da diese Rechte bisher von den Verwertungsgesellschaften nur eingeschränkt vermarktet werden. Für Auftragswerke sind solche Plattformen tatsächlich ein neuer Vertriebsweg.
Im Folgenden stellen wir nun ein paar Archive umrisshaft vor. Sie alle auf Herz und Nieren zu prüfen, Kleingedrucktes und Preisstrukturen bis ins Kleinste aufzudröseln, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Deshalb sei den interessierten Lesern hier noch mal ausdrücklich ans Herz gelegt: Bitte prüft in jedem Fall selbst, ob das jeweilige Modell eines Online-Musikarchivs zu euren Anforderungen passt und ob ihr die rechtlichen Details und die Finanzstrukturen versteht. Scheut euch nicht davor, Kontakt mit dem Support aufzunehmen oder eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen bevor ihr etwas unterschreibt!
Viele Grundsätzlichkeiten und Tipps, die bei der Prüfung helfen können, konnten wir in diesem Artikel herausarbeiten. Wir wünschen euch auf jeden Fall viel Erfolg!

Pump Audio (USA)
www.pumpaudio.com

Pump Audio ist ein Archiv mit Sitz in den USA. Es wurde 2001 gegründet und gehört damit zu den Pionieren auf diesem Gebiet. Mittlerweile ist Pump Audio ein Teil von Getty Images, einem weltweit agierenden Bildarchiv, das nach ähnlichem Prinzip Bildrechte vertreibt. Nach eigenen Angaben ist Pump Audio sogar das größte Musikarchiv der Welt, 80.000 Musikplatzierungen im TV sollen allein im vergangenen Jahr gelungen sein. Die Ausrichtung umfasst das gesamte Musik- und Medienspektrum, so gut wie jede Stilrichtung ist hier vertreten.
Pump Audio verlangt vom Komponisten die Einsendung einer CD mit WAV-Muiskdateien zur ersten, unverbindlichen Begutachtung. Bei Gefallen wird dem Komponisten daraufhin eine mindestens einjährige Repertoireaufnahme der Musik angeboten. Die Aufnahme ist non-exklusiv, das heißt, man kann die Musik also auch anderweitig verwenden. Möchte ein Kunde die Lizenz für eine exklusive Nutzung erwerben, würde Pump Audio auf den Komponisten zukommen, um in diesem (anscheinend seltenen) Fall zwischen ihm und dem Kunden zu vermitteln.
Lizenziert niemand die Musik, entstehen auch keine Kosten für den Komponisten. Kommt es zu Verkäufen, werden die Einnahmen aus der Lizenzierung nach folgendem Split abgerechnet: 65% für Pump Audio, 35% für den Komponisten. Eventuell zu erwartende Tantiemen (engl. Royalty) werden im Verhältnis 50/50 geteilt. Pump Audio nennt sich zwar nicht ausdrücklich „Verlag“, kann so aber über die Tantiemenbeteiligung noch mal kräftig mitkassieren. Als Gegenleistung übernimmt das Archiv die Anmeldung bei den Verwertungsgesellschaften und verspricht eine „aggressive Überwachung“, um korrekte Abrechnungen zu gewährleisten. Natürlich auch ganz im eigenen Interesse.
Die Verdienstmöglichkeiten werden im FAQ der Seite so angegeben:
„Usage fees can range from several thousand dollars for a national advertising spot, to hundreds of dollars for a national promo spot, to tens of dollars for an incidental background use on television programming.“
Spielt man ein paar Suchanfragen anhand der Suchmaschine durch, erhält man meist Preise, die zwischen 300 und 6000 Dollar rangieren. Jeweils für eine jährliche Nutzungslizenz mit unterschiedlichen Unterkriterien wie Territorium oder Medienart.

Scorepool (D) www.scorepool.net

Scorepool aus Köln tritt mit dem Anspruch an, nur „hochwertige“ Musik anzubieten und überrascht mit einem ganz neuen Angebots- und Bezahlkonzept: Die Nutzung der Musik ist grundsätzlich kostenfrei, es gibt keine Lizenzgebühren. Als Bedingung muss die Musik jedoch als Erstnutzung im TV laufen. Im Einzelfall können auch andere Nutzungen ausgehandelt werden. Die Musik von Scorepool ist einheitlich im BDS Musikverlag verlegt, der die Hälfte der Verlagsrechte an einem Musikstück hält. Der Tantiemen-Split liegt nach Auskunft von Scorepool in der Regel bei unter 20% für den Verlag und meist über 80% für den Komponisten. BDS übernimmt dafür die GEMA-Anmeldungen, die Überwachung der Abrechnungen und andere Verwaltungsaufgaben.
Andreas Schäfer und Stefan Döring, zwei Filmkomponisten, haben das Archiv im Juli 2010 ins Leben gerufen. Das Repertoire von Scorepool bedient vorrangig Filmmusiken für Non-Fiction, also kleinere Dokus, Magazine und ganz allgemein das “Beitrags-Geschäft”. Scorepool ist damit eindeutig ein Spezialist und kein Allrounder.
Auf der Webseite kann man Kontakt zu allen Komponisten des Pools aufnehmen. Aus Sicht des Musik-Suchenden fallen besonders zwei Features der Suchmaschine positiv auf: Man kann selbst gewählte Ausschnitte der Musiken im Loop hören und Audiotitel gleichzeitig anhören (übereinander legen)!
„Scorepool ist eine lebendige Plattform mit einem wachsenden Angebot an aktuellen Titeln und einem Kreis von Komponisten, der sich erweitert“, liest man auf der Website. Auf Nachfrage sagte man mir, dass man hier einfach mal vorstellig werden sollte, wenn man in den Pool aufgenommen werden möchte. Scorepool bezeichnet sich zwar nicht als „offen für jedermann“, aber Interesse an Zuwachs der Komponistenfamilie besteht durchaus. Besonders der persönliche Kontakt wird hier groß geschrieben. In anderen Worten heißt das: Einfach mal anklopfen und sich vorstellen.

Muziko (IRL) www.muziko.com

Muziko ist ein in Irland ansässiges Archiv, das seit  2010 auf dem Markt ist. Gegründet wurde es von Alan Killian und Greg Malocca, zwei Komponisten, die erfolgreich Werbemusik für etliche große Marken gemacht haben. Muziko´s Angebot wird auf der Webseite von Musik für Werbung, TV, internationale Spielfilme, über orchestrale Werke bis hin zu Studentenfilmen beschrieben. Auch hier betont man, dass die Qualität der Musik eine große Rolle spielt und eher „Klasse statt Masse“ das Prinzip sei.
Alle Lizenzerträge werden im Verhältnis 50/50 mit dem Komponisten aufgeteilt, genauso verhält es sich mit den Tantiemen. Denn alle Musik, die bei Muziko angeboten wird, wird auch von Muziko verlegt. Das bedeutet im Umkehrschluss: Hat man als Komponist (oder Co-Writer) schon Verträge mit anderen Verlagen, kann die Musik nicht bei Muziko platziert werden. Zumindest nicht legal.
Möchte man bei Muziko Musik anbieten, verlangt das Archiv unverbindliche Einsendungen im MP3-Format in 320kb/s Qualität. Hat ein Track die “Muziko Aufnahmeprüfung” bestanden, wird er in das Repertoire aufgenommen. Zusätzlich wird dann noch eine 30 Sek. Version und eine “Sting Version” (=kürzer als 5 Sekunden) verlangt.

Jinglebook (D) www.jinglebook.de

Jinglebook ist ein Anbieter aus Karlsruhe, der laut eigenen Angaben “die größte Online-Plattform für Jingles und alle sonstigen Arten kommerziell genutzter Musik” ist. Was das sofort verfügbare Musikangebot angeht, möchte ich dies jedoch bezweifeln, denn die Suchmaschine zeigte des Öfteren “Ihre Suche ergab leider keine Ergebnisse” an, als ich testhalber ein paar Anfragen durchgespielt habe. Auch sind knapp 60 eingetragene Komponisten im Jinglebook-Netzwerk nicht gerade rekordverdächtig. Die Karlsruher sind jedoch erst seit Juli 2010 dabei und damit noch relativ neue Mitbewerber im Geschäft. Da wollen wir mal nicht so streng sein.
Interessant ist, dass neben dem Angebot von sofort anhörbarer und kaufbarer Medienmusik (hier „Jingle to go“ genannt) bei Jinglebook vor allem Präsentationsmöglichkeiten für Komponisten sowie Ausschreibungsmöglichkeiten für Kompositionsaufträge im Vordergrund stehen.
Als Komponist bezahlt man die Services von Jinglebook nach einem dreistufigen Abosystem: von kostenloser (aber recht eingeschränkter) Mitgliedschaft bis zum Profi-Abo für 49,90 Euro monatlich kann man verschiedene Tarife und dementsprechende Leistungen buchen. Teilnahmen  an Ausschreibungen müssen separat hinzugebucht werden und schlagen abhängig vom Tarif noch mal extra zu Buche. Kündigungen der Abos sind immer zum Ersten eines Monats möglich.
Wenn man über Jinglebook die hier sogenannten “Jingles to go” anbietet, darf dies nur exklusiv geschehen. Die Preisgestaltung obliegt dem Komponisten, bei “Jingles to go” empfiehlt Jinglebook, sich an den üblichen Preisen des Portals zu orientieren. Ein “Jingle to go” kostet von 100 Euro (Präsentation, weltweit, zeitlich unbegrenzt) bis zu 1000 Euro (TV Werbung, national, zeitlich unbegrenzt) oder 3000 Euro (TV Werbung weltweit, zeitlich unbegrenzt).
Kommt über die Präsentationsmöglichkeiten der Seite ein Kompositionsauftrag zustande, verhandelt der Komponist den Preis für seine Musik selbst.
Der Split sieht eine Beteiligung von 20% für Jinglebook und 80% für den Komponisten vor, wenn es sich um GEMA-freie Musik handelt. Bei GEMA-pflichtiger Musik ist der Split 30/70, weil Jinglebook nach eigenen Angaben selbst auch GEMA-Gebühren abführen müsse. Die Abrechnung soll dann ca. zwei Wochen nach Kauf einer Musik erfolgen.

TAXI (USA) www.taxi.com

Im Gegensatz zu den vier oben genannten Beispielen, ist der US-amerikanische Anbieter TAXI kein Archiv, auch wenn es hier ebenfalls um Lizenzierung geht. Hier arbeitet in erster Linie eine große A&R-Abteilung, die versucht, Musik in der Pop- und Medienlandschaft an den Mann zu bringen sowie Verbindungen zwischen Musikern und Medienproduzenten herzustellen. Rechte und Tantiemen bleiben jedoch komplett beim Komponisten. Anders als bei vielen anderen Archiven liegt der Fokus bei TAXI auch nicht auf instrumentaler Musik, sondern auch auf Songs. Ohne Eingrenzung auf bestimmte Stilrichtungen. Damit ist TAXI auch für Songwriter und Künstler aus dem Popbereich interessant.
TAXI wurde im Jahr 1992 gegründet und ist eines der ersten Archive seiner Art. Auf seiner Website präsentiert sich die selbstgenannte „World’s Leading Independent A&R Company“ mit vielen Erfolgsmeldungen und namhaften Partnern aus der Musik- und Medienwelt.
Das Bezahlmodell für Komponisten ist ein anfängliches, jährliches Abo von stattlichen 299,95 US-Dollar. Folgende Mitgliedsjahre werden mit 199,95 $ berechnet. Damit zielt TAXI eindeutig in die Profi-Liga. Die Verlagsrechte bleiben immer beim Komponisten.
TAXI arbeitet weitestgehend mit MP3-Uploads und gibt jeweils zum 1. und 15. eines Monats sogenannte „Listings“ heraus, Musikgesuche, auf die man Musik einsenden kann. Musikeinsendungen sind mit einer Schutzgebühr von 5 Dollar belegt.

Wer im Netz noch etwas weiter stöbern will, andere Adressen wären beispielsweise diese: www.hellomusic.com www.audiosocket.com www.pro.jamendo.com

To be continued …

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