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Musiker-Recht #2

VERTRAGSTYPEN

Künstlervertrag / Künstlerexklusivvertrag: Ein solcher Vertrag regelt die Verpflichtung eines Künstlers gegenüber einem Produzenten als Bandgeber (eine andere Bezeichnung für den Produzenten) oder einem Label. Der Künstler verpflichtet sich zur Darbietung einer entsprechenden Leistung, im Gegenzug wird er anteilig an der Verwertung beteiligt. Darf der Künstler nur für einen Vertragspartner tätig werden, spricht man von einem Künstlerexklusivvertrag. Die Krux für den Künstler bei solchen Verträgen liegt meist darin, dass von dem Geld, das durch den Tonträgerverkauf erwirtschaftet wurde, vor einer prozentualen Ausschüttung zahlreiche Positionen abgezogen werden. Während abgezogene Beträge für Werbung, Verpackung und die Handelsspanne auch noch in seinem Interesse zu liegen scheinen, werden in den recht langen Verträgen viele undurchschaubare Posten eingeschleust.

vertrag

So weisen Verträge mitunter noch einen Abzug für die Papierhüllen von Vinylschallplatten auf, obwohl die CDs gar nicht in solchen ausgeliefert werden. Häufig wird auch eine Remittentenregelung aufgenommen. Das bedeutet, dass der Handel nicht verkaufte CDs zurückgeben kann. In solchen Fällen fließt auch Geld zurück und die Beteiligung schrumpft. Der betroffene Künstler sollte sich also nicht von einem hohen Prozentsatz zu Beginn des Vertrages blenden lassen, sondern die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung breit halten, weil sonst 20% schnell mal zu nur noch 7% schrumpfen. Für den Künstler dagegen ist es günstig, dass zumindest in goldeneren Zeiten häufig erst einmal ein Vorschuss auf die Beteiligung gezahlt wird. Der Künstlervertrag ist als solcher gesetzlich nicht geregelt, so dass die Parteien grundsätzlich die Bedingungen frei verhandeln können. De facto allerdings werden den Künstlern solche Verträge mit vielen Klauseln häufig aufgezwungen, und diese sind damit auch als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Da Streitigkeiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln jedoch eher selten vor Gericht kommen, werden die meisten von ihnen auch selten oder nie einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt.

Künstlerquittung: Die Künstlerquittung ist nur in gewisser Weise eine Quittung im herkömmlichen Sinne. Sie dokumentiert den Vertrag zwischen den Studiomusikern und dem Produzenten. Es wird darin quittiert, dass man dem Produzenten die Rechte zur umfassenden Verwertung der Darbietung einräumt. Der Produzent kann mit der Künstlerquittung nachweisen, dass er die erforderlichen Rechte für die weitere Verwertung erworben hat. Der Vertrag mit dem Musiker beinhaltet die Pflichten der Geldzahlung auf Seiten des Produzenten, und auf Seiten des Musikers die Pflicht zu musizieren und zur Einräumung der Rechte an der Darbietung. Die Musiker ihrerseits werden die getätigten Einnahmen – sofern sie Mitglieder der GVL sind – dort melden, um so noch Zahlungen aus einer Zweitverwertung der Musik zu erhalten.

Produzentenvertrag So wie auch der Künstler/Interpret und die Studiomusiker vom Produzenten vertraglich für die Produktion verpflichtet werden, so wird andererseits auch der künstlerische Produzent unter Vertrag genommen.

Smoking Loan shark

Hier gehen die Begrifflichkeiten häufig etwas durcheinander: Der Produzent – also der Unternehmer, der selbst nur das wirtschaftliche Risiko trägt und alle Kreativen anheuert – wird auch mitunter Bandgeber oder Tonträgerhersteller genannt. Produziert ein Label selbst, wird der Produzentenvertrag zwischen dem Label und dem künstlerischen Produzenten geschlossen. Agiert ein künstlerischer Produzent unternehmerisch als Bandgeber, fallen die Rollen zusammen und es bedarf keines Produzentenvertrages.

Bandübernahmevertrag Wenn ein Produzent die für eine Plattenveröffentlichung erforderlichen Aufnahmen gefertigt und die notwendigen Rechte der Beteiligten durch entsprechende Verträge auf sich vereinigt hat, bedarf es nun einer Vereinbarung mit einem Label. Dieser Vertrag wird Bandübernahmevertrag genannt. Der Vertrag regelt die Weitergabe aller an der Tonträgerproduktion entstandenen Rechte. Er ist natürlich nur dann erforderlich, wenn es einen eigenständigen Produzenten gibt, der die Produktion durch eine Plattenfirma verwerten lässt. Produziert das Label selbst, ist eine entsprechende „Übernahme“ nicht mehr erforderlich.

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