„Panta rhei“ heißt auf Altgriechisch „alles fließt“, eine Weisheit, die auch für das Musikbusiness gilt. Was gestern noch unveränderbar erschien, gerät auf einmal ins Bröckeln und führt schon morgen zu einer gänzlich veränderten wirtschaftlichen Landschaft. Viele Jahre lang war der treibende Motor der ganzen Branche der Verkauf von Tonträgern. Erst war es die Vinylschallplatte, dann die CD. Kleine Plattenfirmen wurden zu weltweit agierenden Konzernen, und aus Sicht der Universals und Sonys dieser Welt waren die Claims abgesteckt. Der künstlerische Nachwuchs reifte zunächst bei den Independents heran, um dann von den Majors abgeworben zu werden. Später übersprangen die Großen auch diesen Zwischenschritt und begannen direkt zu akquirieren.
Mit dem Internet allerdings veränderte sich der Markt schlagartig: Die Tonträgerverkäufe gingen zurück und mit Napster und dezentralen Derivaten wie edonkey und Kazaa wurde eine Phase der Anarchie eingeleitet. Aber auch die wird enden, und zwar nicht unbedingt, weil nun die Industrie nachhaltig ihre Rechte durchsetzen sollte. Eher wird es der legale Download gegen kleine Beträge sein, der für den Durchschnittskonsumenten schlicht unkomplizierter ist, als irgendwo auf Musik-Pirat zu machen. Die Klingeltöne haben gezeigt, dass die Masse bereit ist, sogar für die legale Distribution quäkiger Musik hohe Preise zu zahlen. Wer deshalb wissen will, wie vielleicht zukünftig mit Musik Geld zu verdienen ist, der muss zunächst verstehen, wer bisher und auf welche Weise an der Wertschöpfungskette partizipiert hat. Und genau darum kümmern wir uns in diesem Special.
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DIE PROTAGONISTEN
Im Prinzip ist es ganz einfach: Jeder, der durch kreatives Schaffen eigene Rechte erwirbt, kann diese Positionen vermarkten. Es verdient aber auch der, der Rechte anderer erwirbt und zusammenführt. So entsteht ein Produkt. Dies war so und wird es auch in Zukunft bleiben.
Betrachtet man das Musikgeschäft aus der wirtschaftlichen Perspektive, spielen die Kreativen nur eine Nebenrolle. Dies soll kein Affront sein, sondern hat mit dem Blickwinkel zu tun, aus dem das Geschäft zu betrachten ist. Viele Kreative haben das verstanden und sich Doppelrollen zugelegt, die sie mitunter reich gemacht haben. Unter ihnen gibt es eine Gruppe, die lange nur ein Schattendasein geführt hat, deren Mitgliedern es aber gelungen ist, nahezu alle Rollen in einer Person zu übernehmen. Zu diesen Allroundgenies, die wirtschaftlich lückenlos von ihrem Schaffen profitieren, später mehr. Vorher wollen wir uns der klassischen Rollenverteilung widmen.
Suricate (meerkat) family, Kalahari, South Africa
Der Produzent und der künstlerische Produzent: Der Produzent ist sozusagen die kapitalistische Keimzelle des Ganzen. Er hat ein bisschen Geld (oder leiht sich etwas), hat aber keine eigenen Rechte. Nehmen wir einmal weiter an, er hat auch keine Ahnung von Musik. Sein Plan ist nun folgender: Wie jeder Kaufmann erwirbt er die einzelnen Bestandteile für sein Produkt, führt diese zu einem Ganzen zusammen und verkauft es an einen anderen weiter. Was er investiert, ist summenmäßig niedriger als das, was er durch den Weiterverkauf bekommt. Der Gewinn, der so entsteht, ist die Gegenleistung für sein Wirken.
Nun hat er zwei Möglichkeiten: Er findet einen zukünftigen Star und sucht sich die passende Musik dazu. Oder er findet die richtige Musik und sucht sich einen Star dazu. Kann er das nicht selbst, sucht er sich jemanden, der diesen Job für ihn übernimmt. Leute, die Produktionen inhaltlich und vor allem kreativ gestalten, werden künstlerische Produzenten genannt. Der Begriff ist bitte richtig zu verstehen, denn er ist hier funktional gemeint. Das heißt, ein künstlerischer Produzent ist jemand, der als Dienstleister Künstler und Musik auswählt und den künstlerischen Prozess betreut. Also ein bisschen so wie ein Fussballtrainer, der für den Erfolg der Mannschaft verantwortlich ist, weil er die Spieler aussucht und entscheidet, wer wann aufgestellt und eingewechselt wird.
Diesen künstlerischen Produzenten kommt jedoch auch eine Rolle nach dem UrhG, dem Urheberrechtsgesetz, zu. Nach § 73 UrhG erwirbt auch der ein Leistungsschutzrecht, der an der Darbietung eines Werkes künstlerisch mitwirkt. Die Leistung eines künstlerischen Produzenten ist auch mit der eines Regisseurs beim Film oder Theater zu vergleichen. Seine Leistung wird als eine künstlerische angesehen, die rechtlich der von Sängern und Musikern gleichgestellt ist. Deshalb partizipiert er später auch von der Zweitverwertung (siehe auch Rechte-Special Teil 1).
Ein sehr prominenter Akteur des Musikbusiness in Deutschland macht im ersten Teil seiner Memoiren keinen Hehl daraus, dass er diese Rolle intensiv wahrgenommen hat. Dazu kommt, dass er die produzierte Musik häufig sogar selbst komponiert hat. Obwohl er mehr dafür bekannt sein dürfte, mit hoher Stimme zu singen, E-Gitarre zu spielen und mehr oder weniger geistreiche Texte zu schreiben. Sei’s drum. Sein wirtschaftlicher Erfolg beruht ganz maßgeblich darauf, dass er ein Händchen dafür hat, ein Popmusikregisseur zu sein. Wer ihn das nächste Mal gut gelaunt in einem Interview oder der Jury einer Castingshow sieht, sollte alle eventuellen Ressentiments zurückstellen. Denn von ihm als künstlerischem Produzent zu lernen heißt wirtschaftlich gesehen „siegen lernen!“ Wichtig in diesem Zusammenhang: Wie bei diesem prominenten Vertreter der Zunft sind Doppelrollen häufig!
Es ist also zwischen der Rolle des einfachen und des künstlerischen Produzenten zu unterscheiden. Die Begriffe sind nicht zwingend, denn die Rolle des einfachen oder wirtschaftlichen Produzenten wird auch häufig von Plattenfirmen wahrgenommen.
Der Tonträgerhersteller: Unser „unmusikalischer“ Produzent hat sich also einen künstlerischen Produzenten angeheuert. Mit ihm vereinbart er die Einräumung oder Übertragung der Rechte, die bei der Produktion entstehenden. Ist jetzt ein Sänger oder eine Sängerin und ein Musikstück gefunden, muss das Ganze aufgenommen werden. An und für sich eine simple Angelegenheit – man geht ins Studio. Der künstlerische Produzent sagt solche Dinge wie: „Gib der Sache noch etwas Tiefe. Denk an was Sinnliches. Komm aus Dir raus!“ oder Ähnliches. Und dann ist da noch jemand, der auf die Aufnahmetaste drückt, die Spuren mit den Instrumenten aufnimmt, das Ganze abstimmt und am Ende ein Masterband herstellt.
Auf den ersten Blick erscheint dies wie eine ganz normale Dienstleistung, doch auch ihm oder dem Unternehmen, dem er angehört, räumt das Gesetz in § 85 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht ein. Die erstmalige Fixierung von Tönen auf einem Datenträger lässt mithin ein gegenüber jedermann wirkendes Recht entstehen.
Damit belohnt das Gesetz die notwendige wirtschaftliche Investition – eine Regelung, die übrigens nicht nur für teure Studioproduktionen gilt, sondern etwa auch für die Aufnahme von Vogelgezwitscher mit dem Handy. Das Gesetz stellt aber auch in § 85 Abs. 1 Satz 3 UrhG klar, dass dies nicht für die Vervielfältigung eines Tonträgers gilt, sondern nur für die erstmalige Fixierung. Auch hier gilt: hat oder mietet der künstlerische Produzent ein eigenes Studio und bezahlt den Tontechniker, den Toningenieur oder gar den Tonmeister, oder macht deren Arbeit selbst, vereint er auch die Rechte auf sich.
Die Studiomusiker: Studiomusiker sind ausübende Künstler. Sie erwerben aufgrund ihrer Darbietung ein Leistungsschutzrecht an der konkreten Aufnahme. Dieses Leistungsschutzrecht räumen sie dem Produzenten ein oder übertragen dies. Der Produzent heuert die Studiomusiker an, lässt sich gegen Zahlung des vereinbarten Honorars eine Künstlerquittung ausstellen und kann damit seinen umfassenden Rechteerwerb nachweisen. Daher partizipiert der Studiomusiker in der Regel nicht mehr am Plattenverkauf. Lediglich über die GVL – die Verwertungsgesellschaft, die ihre Rechte aus der Zweitverwertung wahrnimmt – bekommt er noch einmal Geld für Radioeinsätze oder ähnliches, sofern er bei ihr Mitglied ist. Häufig tritt aber heute auch schon ein Computer an die Stelle von Studiomusikern. Rechte sind dann nur zu erwerben, wenn jemand den Computer quasi wie ein Musiker programmiert oder als Instrument nutzt.
Komponist und Textdichter: Der Produzent kann Musik natürlich nicht verwerten, wenn man ihm entsprechende Rechte an der Melodie und dem Text nicht eingeräumt hat. Hier gibt es im Wesentlichen zwei Wege: Er beauftragt einen Textdichter und Komponisten, entsprechende Werke für ihn zu schreiben oder zu komponieren.Oder er erwirbt die Rechte an bereits bestehender Musik von der GEMA, die entsprechende Verträge schließen muss. Will er die Komposition allerdings nicht nur schlicht aufnehmen, sondern verändern, so muss er mit dem Komponisten oder dessen Verwertern Kontakt aufnehmen und sich die Bearbeitung genehmigen lassen. Soll also aus dem Chanson ein Heavy Metal Stück werden, wird im Zweifel verhandelt werden müssen. Da aber der Komponist an den GEMA-Einnahmen aus der Zweitverwertung auch einer Hardrockvariante seiner Komposition partizipiert, bedarf es meist nicht sonderlich großer Überzeugungsarbeit. Natürlich kann der Produzent die Musik auch gleich selbst komponieren und die Texte schreiben. Dann spart er sich den Erwerb entsprechender Rechte und nimmt auch diese Rolle ein.
Der Interpret: Geht es beispielsweise um die Aufnahme eines verführerischen Chansons, wird sich der Produzent eine mehr oder weniger begabte junge Dame suchen, die unter entsprechender Anleitung des künstlerischen Produzenten und unter der Begleitung von Studiomusikern oder des Computers das ausgewählte Stück vorträgt. Das Szenario kommt zwar recht unspektakulär rüber, aber natürlich handelt es sich bei Gesang um eine künstlerische Leistung, die das Gesetz in § 73 UrhG schützt. Der Produzent muss also mit dem Interpreten ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung treffen. Hier zeigt sich dann oft das kaufmännische Geschick der Beteiligten.
Hat er nämlich eine etwas talentiertere und erfahrenere Chansonsängerin hinter dem Mikro, wird diese neben ihrem Honorar für das Einspielen auch einen Vorschuss auf die spätere Verwertung durch Plattenverkäufe haben wollen. Dies will gut aufeinander abgestimmt sein. Unser Produzent braucht ja erst einen Kickback vom Verwerter, dem Label, das die von ihm nunmehr zusammengeführten Rechte im so genannten Bandübernahmevertrag erwirbt und den Plattenverkauf organisiert. Kommt der Kickback von dort zu spät, hat ihn die smarte Chansoneuse vielleicht bereits an den Rand des Ruins gebracht. Sie wird nämlich ihren Vorschuss von ihm haben wollen, egal was der Produzent mit der Produktion macht. Dieses Dilemma ist vielleicht die Ursache dafür, dass häufig unerfahrene Sänger/innen ausgewählt werden, die keine entsprechenden Vorschüsse durchsetzen aber dafür auch meist nicht so gut singen können. Die Begriffe Künstlervertrag und Künstlerexklusivvertrag erklären sich nun fast von selbst. Darf unser Star für einen bestimmten Zeitraum nur für einen Produzenten arbeiten, liegt ein Künstlerexklusivvertrag vor. In solchen Verträgen steht dann, dass der Star singen muss wie verlangt, und sich auch sonst sozialadäquat zu verhalten hat, also keine harten Drogen und auch nicht zu viel Whiskey. An dem Interpreten hängt meist noch ein Manager, der auch noch mitverdient, in der Regel aber nicht Teil der Rechtekette ist.
Das Label: Die Rolle des Labels ist jetzt schnell erklärt. Die Plattenfirmen verlagern häufig das wirtschaftliche Risiko der Produktion auf den Produzenten. Sie kaufen also eine fertige Produktionen – und das natürlich nur dann, wenn sie ihnen auch hundertprozentig gefällt. Häufig kaufen Labels gleich mehrere Produktionen eines Produzenten zu festen Bedingungen. Der Gewinn aus dem Verkauf der Tonträger wird dann durchgereicht und überall bleibt was hängen.
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Das Label beauftragt ein Presswerk mit der Fertigung von Tonträgern auf Basis des Masterbandes, übernimmt die Werbung und den Vertrieb an den Handel. Häufig schließt das Label noch eine Rückversicherung mit dem Künstler ab, denn dieser könnte sich unter Umständen ja mit dem Produzenten zerstreiten. Eventuelle langfristigen Verpflichtungen könnten dann vom Label zwar gegenüber dem Produzenten, nicht aber gegenüber dem Künstler durchgesetzt werden. Hat das Label beim Produzenten fünf Produktionen zu günstigen Konditionen gekauft und die erste Produktion ist ein Erfolg, wäre das ganze Investment gefährdet, wenn sich der Künstler vom Produzenten löst. Zwar könnte das Label erzwingen, dass der Produzenten gegen den Künstler vorgeht, aber das würde erst nach längerer Zeit zu einem entsprechenden Erwerb der erforderlichen Rechte führen. Aus diesem Grund setzen sich die Labels häufig direkt mit dem Künstler in Verbindung und sichern sich die Rechte an den Produktionen, die ihnen der Produzent schuldet. Übernimmt das Label selbst die Rolle des Produzenten, verkürzt sich die erforderliche Rechtekette entsprechend.
Die ultimativen Generalisten: Man könnte meinen, ein „Major-Label“, das die Produktionen durch eigene vertraglich gebundene Produzenten in eigenen Studios mit seinen vertraglich angebundenen Künstlern und Komponisten realisiert, ist universeller Rechteinhaber. Das stimmt auch im Großen und Ganzen. Allerdings können Urheberrechte selbst nicht übertragen, sondern nur Rechte zur Verwertung von Werken der Musik eingeräumt werden. Das heißt, ein Majorlabel wäre insofern nur Inhaber von Rechten zweiter Stufe. Auch müsste immer noch etwas für die Produktion an die Beteiligten gezahlt werden, was den Gewinn schmälert. So gesehen ist letztendlich auch ein Majorlabel nicht der ultimative Generalist.
Die wirklichen Generalisten kommen heute aus einer ganz anderen Ecke. Es sind unsere Freunde hinter den Turntables oder genauer gesagt hinter den PCs. Allen voran DJs aus dem Bereich der elektronischen Musik. Einige vereinen in ihrer Person alle genannten Funktionen und Rechteinhaber, denn sie sind funktionell Produzent, Komponist, ausübender Künstler, künstlerischer Produzent, Tonträgerhersteller und Label in einem. Dies gilt natürlich nur dann, wenn sie am Computer selbst komponieren, die Musik arrangieren, alle elektronischen Instrumente selbst gestalten, das Ganze speichern, CDs oder Vinylscheiben pressen und die dann auch selbst verkaufen. Das wird durchaus so gemacht und ist ein erfolgreiches Geschäftsmodell, wie man zum Beispiel an so vielen DJs in Berlin sieht. Es entstehen kaum Reibungsverluste durch erforderliche Rechteketten. Das Konzertgeschäft sahnen sie dann ganz nebenbei auch noch mit ab, wenn sie heute auf Mallorca, morgen in Nizza und zwischendurch in Dortmund auflegen.
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Und in Zukunft?
Ob die Labels oder der klassische Produzent auch in Zukunft noch mitverdienen werden, oder der Allrounder-DJ das Modell der Zukunft ist, wird sich zeigen. Zur Zeit jedenfalls zerfällt das traditionelle Verwertungssystem, und Musiker erhalten häufig ohnehin keine Plattenverträge mehr – weder von einem Label noch von einem Produzenten.
Many colorful DVD lying upon each other – landscape format
Die Verkaufszahlen der klassischen Tonträger gehen zurück, und viele Musiker begreifen mittlerweile, dass sie auch selbst in die Rolle eines Produzenten schlüpfen oder einfach selbst einen solchen anstellen können, statt sich selbst anstellen zu lassen. Das Label dient den wenigen, die noch einen Plattenvertrag haben, häufig nur noch als Werbeagentur und Vermarkter, um das Konzertgeschäft zu befeuern. Vielleicht sind die Techno-DJs tatsächlich so eine Art Vorreiter, denn Tonträger drohen sowieso als solche zu verschwinden. Die Prophezeiung „Mp3 is the key“ stand schon auf den Love-Parade-Wagen, als es noch gar keinen iPod gab. So werden die Rollen in Zukunft wohl teilweise neu und anders verteilt werden, wobei die rechtliche Zuordnung erhalten bleiben wird. Die Kreativität wird auch in Zukunft ihren großen Wert behalten, so dass die entstehenden Rechte durchaus auch Grundlage für einen wirtschaftlichen Erfolg sein können.
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VERTRAGSTYPEN
Künstlervertrag / Künstlerexklusivvertrag: Ein solcher Vertrag regelt die Verpflichtung eines Künstlers gegenüber einem Produzenten als Bandgeber (eine andere Bezeichnung für den Produzenten) oder einem Label. Der Künstler verpflichtet sich zur Darbietung einer entsprechenden Leistung, im Gegenzug wird er anteilig an der Verwertung beteiligt. Darf der Künstler nur für einen Vertragspartner tätig werden, spricht man von einem Künstlerexklusivvertrag. Die Krux für den Künstler bei solchen Verträgen liegt meist darin, dass von dem Geld, das durch den Tonträgerverkauf erwirtschaftet wurde, vor einer prozentualen Ausschüttung zahlreiche Positionen abgezogen werden. Während abgezogene Beträge für Werbung, Verpackung und die Handelsspanne auch noch in seinem Interesse zu liegen scheinen, werden in den recht langen Verträgen viele undurchschaubare Posten eingeschleust.
So weisen Verträge mitunter noch einen Abzug für die Papierhüllen von Vinylschallplatten auf, obwohl die CDs gar nicht in solchen ausgeliefert werden. Häufig wird auch eine Remittentenregelung aufgenommen. Das bedeutet, dass der Handel nicht verkaufte CDs zurückgeben kann. In solchen Fällen fließt auch Geld zurück und die Beteiligung schrumpft. Der betroffene Künstler sollte sich also nicht von einem hohen Prozentsatz zu Beginn des Vertrages blenden lassen, sondern die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung breit halten, weil sonst 20% schnell mal zu nur noch 7% schrumpfen. Für den Künstler dagegen ist es günstig, dass zumindest in goldeneren Zeiten häufig erst einmal ein Vorschuss auf die Beteiligung gezahlt wird. Der Künstlervertrag ist als solcher gesetzlich nicht geregelt, so dass die Parteien grundsätzlich die Bedingungen frei verhandeln können. De facto allerdings werden den Künstlern solche Verträge mit vielen Klauseln häufig aufgezwungen, und diese sind damit auch als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Da Streitigkeiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln jedoch eher selten vor Gericht kommen, werden die meisten von ihnen auch selten oder nie einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt.
Künstlerquittung: Die Künstlerquittung ist nur in gewisser Weise eine Quittung im herkömmlichen Sinne. Sie dokumentiert den Vertrag zwischen den Studiomusikern und dem Produzenten. Es wird darin quittiert, dass man dem Produzenten die Rechte zur umfassenden Verwertung der Darbietung einräumt. Der Produzent kann mit der Künstlerquittung nachweisen, dass er die erforderlichen Rechte für die weitere Verwertung erworben hat. Der Vertrag mit dem Musiker beinhaltet die Pflichten der Geldzahlung auf Seiten des Produzenten, und auf Seiten des Musikers die Pflicht zu musizieren und zur Einräumung der Rechte an der Darbietung. Die Musiker ihrerseits werden die getätigten Einnahmen – sofern sie Mitglieder der GVL sind – dort melden, um so noch Zahlungen aus einer Zweitverwertung der Musik zu erhalten.
Produzentenvertrag So wie auch der Künstler/Interpret und die Studiomusiker vom Produzenten vertraglich für die Produktion verpflichtet werden, so wird andererseits auch der künstlerische Produzent unter Vertrag genommen.
Hier gehen die Begrifflichkeiten häufig etwas durcheinander: Der Produzent – also der Unternehmer, der selbst nur das wirtschaftliche Risiko trägt und alle Kreativen anheuert – wird auch mitunter Bandgeber oder Tonträgerhersteller genannt. Produziert ein Label selbst, wird der Produzentenvertrag zwischen dem Label und dem künstlerischen Produzenten geschlossen. Agiert ein künstlerischer Produzent unternehmerisch als Bandgeber, fallen die Rollen zusammen und es bedarf keines Produzentenvertrages.
Bandübernahmevertrag Wenn ein Produzent die für eine Plattenveröffentlichung erforderlichen Aufnahmen gefertigt und die notwendigen Rechte der Beteiligten durch entsprechende Verträge auf sich vereinigt hat, bedarf es nun einer Vereinbarung mit einem Label. Dieser Vertrag wird Bandübernahmevertrag genannt. Der Vertrag regelt die Weitergabe aller an der Tonträgerproduktion entstandenen Rechte. Er ist natürlich nur dann erforderlich, wenn es einen eigenständigen Produzenten gibt, der die Produktion durch eine Plattenfirma verwerten lässt. Produziert das Label selbst, ist eine entsprechende „Übernahme“ nicht mehr erforderlich.
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