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Musiker-Recht #1

Eine Rockband zu haben ist klasse. Im Zeitalter des Internet ist aber nicht nur die Bühne ein wichtiges Präsentations-Forum, auch eigene Websites, eine Myspace Seite oder andere Internet-Plattformen dienen heutzutage ganz selbstverständlich der Verbreitung der eigenen Arbeit. Auf solchen Band-Sites findet man Backstage-Fotos genauso, wie Band-Biographien und Live-Aufnahmen/Videos selbstkomponierter Songs. Doch Vorsicht, es drohen juristische Fallstricke! Die Internetwelt wäre wunderbar, wenn da nicht die Juristen wären, und so stellt sich die Frage: Was darf man nun mit der eigenen Musik tun und was nicht?

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Musik ist allgegenwärtig und aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Jeder wächst mit Musik auf. Von frühester Jugend an träumen, lieben und weinen wir zur Musik. Doch Musik ist auch ein Wirtschaftsgut. Hinter jeder Melodie steckt ein Kreativer, der für seinen Erfolg hart arbeiten musste. Früher oder später wird er sich fragen: „Wovon bezahle ich meine Miete, meine Altersversorgung oder das Studium meiner Kinder?“ Mag spießig klingen, ist aber Realität. Da gibt es die klassische Musikindustrie – gehasst und geliebt verkörpert sie die unternehmerische Seite der Branche. Doch auch jeder Musiker ist ein Unternehmer. Nur wenn er angestellt ist, z.B. als Orchestermusiker, bekommt er sein Geld wie ein ganz normaler Arbeitnehmer. Alle anderen müssen sehen, wie sie an ihr Geld kommen.
Zwar hat jeder Kreative nach dem Gesetz die gleichen Rechte an seiner Musik, doch dies garantiert noch lange keine Einnahmen. Musik ist ein flüchtiges Gut und so ist es schwer, wirtschaftlich daran zu partizipieren. Plattenfirmen haben es da einfacher, sie übernehmen nur die Erstauswertung von Musik und verdienten früher durch die Vermarktung von Vinylplatten, später von CDs und heute mehr und mehr durch Online-Downloads. Musiker haben jedoch schon früh bemerkt, dass mit ihrer Musik nicht nur unmittelbar durch den Verkauf von Tonträgern, sondern auch mittelbar Geld verdient wird. So werden mit Musik in Cafes, Kneipen und Discotheken mehr Getränke verkauft, es gehen mehr Klamotten über den Ladentisch und Werbeminuten verkaufen sich im Radio besser, wenn sie von guter Musik eingerahmt sind. Man spricht hier von der so genannten Zweitverwertung. Dieser Bereich ist für Musiker ein Riesen-Markt.

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VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

Nahezu weltweit haben es Kreative geschafft, an dieser Zweitverwertung teilzuhaben – und das sogar ganz ohne Plattenfirmen. Um dies zu erreichen, war es erforderlich, Musik rechtlich aufzuwerten. Urheberrechte und Leistungsschutzrechte stehen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen fast überall dem Eigentum weitgehend gleich. Der Jurist spricht in diesem Fall von absoluten Rechten. Aber wie soll man als Musiker von der Zweitverwertung etwas abbekommen? Woher soll ein Komponist wissen, welche Tanzkapelle oder welcher DJ irgendwo gerade sein Stück spielt? Es gehört nicht viel Fantasie dazu, sich vorzustellen, wie schwierig die Kontrolle der Zweitverwertung in einer modernen Gesellschaft ist. Von Seiten der Kreativen wurde aber schon sehr früh eine geniale Lösung dieses Problems gefunden. Jeder bringt seine Rechte an der Zweitverwertung in eine eigene, von den Urhebern selbst kontrollierte Gesellschaft ein. Den Erstverwertern hingegen bleiben diese Rechte kraft Gesetzes verwehrt. Also kein „Buy Out“, z.B. durch das Übertragen auch der Zweitverwertungsrechte an Plattenfirmen.

Wie kommt der Musiker an sein Geld?
Wie kommt der Musiker an sein Geld?

Diese Gesellschaft verwaltet den Rechte-Pool aller beigetretenen Musiker und geht nun los und kassiert, wo auch immer Musik genutzt wird. Die Einnahmen werden unter den Mitgliedern nach Umfang der Nutzung verteilt. Gäbe es solche Verwertungsgesellschaften nicht bereits, man müsste sie erfinden. Im Zentrum dieses Systems der Verteilung der Gewinne aus der Zweitverwertung von Musik steht in Deutschland die GEMA („Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“). Sie verwaltet die Rechte der beigetretenen Komponisten und Textdichter. Sänger und sonstige Musiker werden von der GVL („Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“) vertreten.
AUFGABEN DER GEMA

Die Aufgabe der GEMA ist es also, das Geld bei den Zweitverwertern einzuziehen – quasi wie eine Art Inkassounternehmen für Komponisten und Texter. Der Vorteil ist, dass der Musiker sich so nicht selbst um die Tantiemen aus der Zweitverwertung kümmern muss. GEMA und GVL kennen jedoch keine Zwangsmitgliedschaft. Die Urheber und ausübenden Künstler müssen beitreten, um ihren Anteil zu erhalten. Dazu schließen sie einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft und räumen alle Rechte zur Zweitauswertung aus ihrem Repertoire auch für zukünftiges Schaffen ein. So wird sichergestellt, dass die Verwertungsgesellschaften umfassend kassieren können. Der Gesetzgeber hat dieser Form der wirtschaftlichen Partizipationen mit dem Wahrnehmungsgesetz sogar eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben. Wer nun Musik öffentlich aufführen will, der hat einen Anspruch auf entsprechende Lizenzen. Die GEMA muss für die Aufführung erforderliche Rechte einräumen. Aus diesem Grund hat eine Band die Möglichkeit, für ihr Repertoire aus dem Vollen zu schöpfen und von AC/DC bis Zappa alles zu spielen, was ihr in den Sinn kommt.

Die Aufgabe der GEMA ist es das Geld bei den Zweitverwertern einzuziehen – quasi wie eine Art Inkassounternehmen für Komponisten und Texter.
Die Aufgabe der GEMA ist es das Geld bei den Zweitverwertern einzuziehen – quasi wie eine Art Inkassounternehmen für Komponisten und Texter.

Wir halten also fest: Spielt eine Band Coverversionen, die auf Melodien und Texten anderer Künstler basieren, deren Rechte an einer Zweitverwertung in der Regel von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, muss sie dies von der Gema lizenzieren  lassen. Eine junge Band kann also Stücke nachspielen und eigene Rechte an der individuelllen Performance erwerben, die Komposition und der Text stehen jedoch jemand anderem zu. Alles scheint also ganz einfach zu sein. Doch es gibt auch Grenzen. Werden Songs in einer Weise gecovered und dann verbreitet, die eine Veränderung des ursprünglichen Werkes – man spricht von einer Bearbeitung – bewirkt, darf der Komponist mitreden. Dies gilt umso mehr für Entstellungen. So manche Punk-Band musste sicherlich schon Überzeugungsarbeit leisten, um ihre eigenwilligen Coverversionen vom Komponisten oder seinen Erben abgesegnet zu bekommen.

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DER MUSIKER ALS ZWEITVERWERTER SEINER EIGENEN MUSIK

Der Musiker selbst kann aber auch zum Zweitverwerter seiner selbstkomponierten Songs werden. Und jetzt wird es interessant: Ist er nämlich selbst Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, darf er seine eigene Musik nicht mehr ohne den Erwerb von Nutzungsrechten verwerten. Stellt sich die Frage: Verwertet er denn, wenn er eigene Musik z.B. im Internet kostenlos bereitstellt? Die Antwort lautet ja, denn jede Nutzung von Musik im Internet stellt grundsätzlich eine Verwertung dar. Dabei ist unerheblich, ob mit einer Zweitverwertung unmittelbar Geld verdient wird, es reicht
die mittelbare Möglichkeit. Damit ist auch klar, weshalb Musik im Rahmen der eigenen Internetpräsenz eines Musikers eine Zweitverwertung darstellt und daher grundsätzlich nicht vergütungsfrei sein kann. „Moment!“, mag man fragen, „Es ist doch dennoch meine Musik. Auch stelle ich nur Stücke ein, die bisher nicht auf irgendwelchen Platten veröffentlicht wurden. Ich will doch überhaupt erst einen Plattenvertrag bekommen.“ 

Alles gute Einwendungen! Doch wie eben schon erwähnt, kann nur wer kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, vollständig über seine eigene Musik verfügen und ohne Erwerb entsprechender Rechte selbst verwerten. Nachteil ist, dass er als Nichtmitglied dann aber natürlich auch nicht automatisch etwas abbekommt, wenn seine Musik den Weg ins Radio findet oder auf einem Dorffest gespielt wird.

Wer als Mitglied die Vorzüge der Verwertungsgesellschaften nutzt oder aber auf
Kompositionen oder Texte anderer zurückgreift, ist Zweitverwerter und muss Rechte erwerben und dafür zahlen. Dies führt dazu, dass einige Musiker für ihre Auftritte erst an die GEMA zahlen und dann später das Geld abzüglich eines Verwaltungsaufwandes wieder ausgeschüttet bekommen.

Einige Musiker müssen für ihre Auftritte erst an die GEMA zahlen um dann später das Geld, abzüglich eines Verwaltungsaufwandes, wieder ausgeschüttet zu bekommen.
Einige Musiker müssen für ihre Auftritte erst an die GEMA zahlen um dann später das Geld, abzüglich eines Verwaltungsaufwandes, wieder ausgeschüttet zu bekommen.

Aber was ist denn mit der kleinen Band, die zwar mal groß werden will, aber kein Budget hat? Muss gezahlt werden? Im Prinzip ja! Das erscheint doch absurd. Da sich die GEMA aber aus Musikurhebern zusammensetzt, ist dieses Problem erkannt worden und man ist hier, nicht zuletzt da es dabei auch um die wirtschaftliche Existenz der Mitglieder geht, sehr zurückhaltend. So gibt es eine Freistellung von der Vergütungspflicht für die Eigenpräsentation von GEMA-Mitgliedern.

Diese Regelung gilt jedoch vorerst nur bis zum 31.12.2008. Doch auch diese ist eng umgrenzt und setzt eine Registrierung voraus. Unter www.gema.de/lizenzshop können entsprechende Informationen abgerufen werden. Auch sind dort die sonstigen  Tarife abrufbar. Jeder Musiker sollte sich das mal anschauen und wird überrascht sein, dass die Tarife auch für eine vergütungspflichtige Nutzung von Musik im Internet durchaus erschwinglich sind.

Mehr dazu unter www.gema.de und zur Vergütungsfreiheit von Streamings von Eigenkompositionen: http://www.gema.de/urheber/aktuelles/eigenprasentation-mitglieder/ 

Rechtsanwalt Pascal Lippert
Hammerstein und Partner
www.hanselaw.de 
Lippert@hanselaw.de 

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