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Konzertverträge – So geht’s

Gastspielverträge, Konzertverträge, überhaupt Verträge: Im Internet geistern viele dieser Muster herum, doch viele Bands verzichten beim Buchen ihrer Konzerte einfach darauf – was soll man denn nun am besten machen? Bei juristischen Themen ist Halbwissen eine gefährliche Angelegenheit, darum haben die Rechtsanwältin Dr. Kirsten König zu einem Gespräch eingeladen.

(Bild: © Shutterstock, Foto von Gearstd)
(Bild: © Shutterstock, Foto von Gearstd)
Inhalte
  1. Konzertvertrag, Engagementvertrag, Gastspielvertrag
  2. Muss man für Konzerte Verträge abschließen?
  3. Was gehört alles in einen Konzertvertrag?
  4. Konzertabsagen
  5. Möglichkeiten bei Vertragsbruch des Veranstalters
  6. Wann benötigt man anwaltliche Hilfe?

Konzertvertrag, Engagementvertrag, Gastspielvertrag

Danke für deine Zeit, Kirsten. Du bist Anwältin für Musik- und Medienrecht in Hamburg und kennst dich also bestens mit Verträgen in der Kreativbranche aus. Welche sind die häufigsten Fehler, die Künstler/innen bei Konzerten und Touren machen?
Kirsten König: Der wohl häufigste Fehler ist, dass keine schriftlichen Verträge gemacht werden, das führe ich gleich weiter aus. Weitere häufig gesehene Ungenauigkeiten bestehen bei der Bezeichnung der Verträge. Ein Gastspielvertrag ist der Vertrag, den eine Gastspieldirektion oder Konzertagentur mit dem Veranstalter schließt. Gegenstand dieses Vertrages ist die Zurverfügungstellung des Künstlers. Die Verträge, die der Künstler selbst mit dem Veranstalter abschließt, nennen sich Konzertvertrag oder Engagementvertrag.

Muss man für Konzerte Verträge abschließen?

Oft läuft die Kommunikation ja per Mail oder auch auf Handschlagbasis ab. Reicht das nicht auch bereits? Warum ist ein Vertrag aus rechtlicher Sicht sinnvoll?
Kirsten König: Grundsätzlich können Verträge auch mündlich geschlossen werden, es sei denn, es besteht ein gesetzliches Schriftformerfordernis wie zum Beispiel beim Immobilienkauf. Ein schriftlicher Vertrag macht aber aus zwei wesentlichen Gründen Sinn:
Erstens bringt er die Vertragsparteien dazu, genau darüber nachzudenken, was jeweils von der anderen Partei gewollt ist bzw. erwartet wird. Wenn man sich die Mühe macht, etwas zu verschriftlichen, denkt man zwangsläufig intensiver darüber nach. Auf diese Weise werden mögliche Abweichungen in den jeweiligen Vorstellungen frühzeitig erkennbar, sodass die Parteien darüber reden und sie beseitigen können, oder aber merken, dass es eben nicht passt. E-Mail-Verkehr kann dies zwar auch erfüllen, aber die Erfahrung zeigt, dass E-Mails oft sehr ungenau oder missverständlich formuliert sind und sich meistens keine eindeutige Einigung auf Punkt xy daraus herleiten lässt. Für eine Einigung sind Angebot und Annahme erforderlich. Das Angebot muss so, wie es abgegeben wurde, angenommen werden. Eine ausbleibende Reaktion auf ein Angebot stellt keine Annahme dar. Erstaunlicherweise begegnet mir diese Argumentation recht häufig: “Frau M. hat meinem Vorschlag ja nicht widersprochen, also haben wir uns geeinigt”. Das funktioniert in der juristischen Welt ­- und meiner Meinung nach auch in der privaten – nicht. Wenn ein Angebot unter Abweichungen “angenommen” wird, ist dies keine juristisch bindende Annahme, sondern die Abgabe eines neuen Angebots, welches wiederum angenommen werden muss. Dies lässt sich aus oft unüberschaubaren E-Mail-Verläufen in der Regel nicht mit der nötigen Eindeutigkeit konstruieren.
Zweitens bietet ein schriftlicher Vertrag – wenn er eindeutig formuliert ist und alle wesentlichen Punkte abdeckt – Rechtssicherheit. Kommt es im Verlaufe der Zusammenarbeit zu Unstimmigkeiten, hat man eine verlässliche Grundlage, wie diese zu lösen sind und kann sich – rechtlich wirksam – darauf stützen, sollte es zu einer juristischen Auseinandersetzung und eventuell sogar zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Mündliche Vereinbarungen lassen sich in der Regel nicht nachweisen.

Rechtsanwältin Dr. Kirsten König (Foto © Kirsten König)
Rechtsanwältin Dr. Kirsten König (Foto © Kirsten König)

Was gehört alles in einen Konzertvertrag?

Welche Punkte sollten in einem Vertrag nach deiner Erfahrung unbedingt geklärt werden?
Kirsten König: Neben den selbsterklärenden Dingen wie Zeitpunkt, Ort und Dauer des Auftritts sowie die Höhe der Vergütung sollte geklärt werden, was bei einem Ausfall des Auftritts passiert, wann die Gage zu zahlen ist, ob und ggf. in welcher Höhe Reise- und Übernachtungskosten übernommen werden und welche Voraussetzungen technischer oder örtlicher Art gegeben sein müssen, damit der Auftritt stattfinden kann. Insbesondere bei privaten Veranstaltern, die in der Regel völlig unerfahren sind, sollte frühzeitig z. B. durch die Übermittlung des sogenannten “Riders” darauf hingewiesen werden, was an Technik mitgebracht bzw. gebraucht wird (Stichwort Stromanschlüsse, regensicherer Auftrittsort), wie lange am Stück gespielt werden kann, dass Musiker Verpflegung brauchen, und was man sonst noch benötigt, um einen guten Auftritt spielen zu können. An diesem Punkt kann man gar nicht detailliert genug sein – was für Musiker Selbstverständlichkeiten sind, kommt einigen Veranstaltern oft gar nicht in den Sinn.

Konzertabsagen

Ist es dir schon passiert, dass Bands hinsichtlich Livekonzerten mal richtig über den Tisch gezogen worden sind ?
Kirsten König: Was häufiger mal vorkommt, ist, dass Konzerte von den Veranstaltern kurzfristig abgesagt werden und dass Gagen nicht in der vereinbarten Höhe gezahlt werden, da nicht so viele Karten verkauft wurden.

Möglichkeiten bei Vertragsbruch des Veranstalters

Was kann man tun, wenn man keinen Vertrag abgeschlossen hat und sich der Veranstalter nicht an die Vereinbarungen hält oder die Location eine komplette Vollkatastrophe ist?
Kirsten König: Es wird schwierig, juristisch gegen den Veranstalter vorzugehen, wenn man die Vereinbarung nicht nachweisen kann. Wenn die Vollkatastrophe bedeutet, dass es gefährlich ist dort aufzutreten, etwa weil die Bühne morsch ist oder von den Stromanschlüssen Gefahr ausgeht, sollte man den Auftritt verweigern. In allen anderen Fällen, in denen nichts Konkretes über den Zustand vereinbart wurde, oder dies nicht nachweisbar ist, muss man wohl in den sauren Apfel beißen und trotzdem auftreten. Es sei denn, der Veranstalter kann auch nicht nachweisen, dass überhaupt ein Auftritt vereinbart war.

Wann benötigt man anwaltliche Hilfe?

Häufig ist bei Streitigkeiten ja die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, das weiter zu verfolgen. Ab wann macht es aus deiner Sicht Sinn, sich Hilfe von einer Anwältin zu suchen, wenn man ein Problem mit einem Veranstalter hat?
Kirsten König: Wenn es um eine ausbleibende Gage geht und man sich auf eine nachweisbare Vereinbarung stützen kann, sollte man den Veranstalter zunächst selbst unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Wenn diese Frist verstreicht, ist der Veranstalter in Verzug und muss den sogenannten Verzugsschaden ersetzen, worunter auch Anwaltskosten fallen. Man kann dann aber auch zunächst selbst das sogenannte Mahnverfahren einleiten. Das kann online erfolgen, die Formulare dazu sind selbsterklärend.
Wenn man keine eindeutige Regelung hat, kann man sich von einem Anwalt eine Einschätzung holen, ob ein Vorgehen Sinn macht. Je nach Umfang der Prüfung sind einige Anwälte so nett und berechnen für die Einschätzung nichts, wenn das Ergebnis ist, dass ein Vorgehen nicht erfolgsversprechend ist. Oft gilt es jedoch, für eine belastbare Einschätzung einen Wust an E-Mails zu durchforsten. Diesen Aufwand wird sich ein Anwalt in der Regel vergüten lassen.
Gibt es noch eine Frage, die ich in diesem Kontext noch nicht gestellt habe, aber vielleicht spannend für die Leser wäre?
Kirsten König: Im Interesse aller Musiker und Musikerinnen habe ich nur noch einen Tipp bzw. eine Bitte: Verkauft euch nicht unter Wert!
Vielen Dank für das Interview.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ihr bei einem Konzertvertrag auf jeden Fall auf folgende Punkte eingehen solltet:

  • Zeitpunkt, Ort, Dauer
  • Vergütung
  • Frist für die Bezahlung der Gage
  • Folgen im Falle eines Ausfalls
  • Voraussetzungen Technik & Location
  • ggf. Reise- und Übernachtungskosten

Darüber hinaus können auch weitere Punkte wie Verpflegung, Werbung, Backstage-Bedingungen, Verschwiegenheit oder sogar Parkplatzverfügung in einen Vertrag aufgenommen werden. Ganz allgemein hilft die Überlegung, WAS denn alles schief gehen könnte oder welche Erfahrungen du und deine Bandmitglieder vielleicht schon mal gemacht haben.

Nachfolgend kannst du einen Mustervertrag zur Orientierung downloaden:

Wir müssen dich aber darauf hinweisen, dass der Mustervertrag keine anwaltliche Beratung ersetzt. Wir empfehlen daher, vor Abschluss eines Vertrages ggf. anwaltlichen Rat einzuholen!
Denn wie ein Konzertvertrag für deine persönlichen Bedürfnisse optimalerweise aussehen sollte und vor allem juristisch wasserdicht ist, kann dir am besten ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin sagen. Juristisch abgesicherte Verträge können gerne mehrere Hundert Euro kosten, was natürlich ein Invest ist. Hier sei der Tipp gegeben, sich vielleicht mit befreundeten Bands zusammenzutun und einen Mustervertrag gemeinsam in Auftrag zu geben. Aber auch Interessenvertretungen wie der VUT haben für ihre Mitglieder juristisch geprüfte Vertragsmuster parat oder die örtlichen Musiker/innenvereine wie Rockcity e. V. Hamburg oder das Musicboard Berlin bieten Vertragsprüfungen durch Anwälte an.

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von nina.graf

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